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Netzentgeltreduzierung für Steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)

Im Rahmen der Regelungen nach § 14a EnwG hat der Netzbetreiber das Recht, den Leistungsbezug steuerbarer Verbraucher vorübergehend zu begrenzen, wenn dies notwendig ist, um eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes abzuwenden. Als Ausgleich für die Steuerbarkeit erhalten Kunden reduzierte Netzentgelte.

Anlage 1 zum Beschluss BK6-22-300 der BNetzA vom 27.11.2023 "Festlegung zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG " legt die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen unter Ziffer 2.4.1 wie folgt fest:

  • ein Ladepunkt für Elektromobile, der kein öffentlich zugänglicher Ladepunkt im Sinne des § 2 Nr. 5 der Ladesäulenverordnung (LSV) ist,
  • eine Wärmepumpenheizung unter Einbeziehung von Zusatz-oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe),
  • eine Anlage zur Raumkühlung sowie
  • eine Anlage zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher) hinsichtlich der Stromentnahme (Einspeicherung) mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) und einem unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss in der Niederspannung (Netzebene 6 oder 7).
  • Für Wärmepumpenheizungen und Klimaanlagen ist beim Vorhandensein mehrerer Anlagen hinter einem Netzanschluss die Summe der Netzanschlussleistungen aller Anlagen maßgeblich. Diesbezüglich werden alle Anlagen zu einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung zusammengefasst.

Module Netzentgeltreduktion

Für die Netzentgeltreduktion wurden von der Beschlusskammer 8 unter dem Aktenzeichen BK8-22/010-A "Festlegung von Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen (NSAVER) nach § 14a EnwG" zwei Module ausgearbeitet:

Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung (Grundmodul)

Das Modul 1 versteht sich als Grundmodell und wir sind verpflichtet dieses anzuwenden, außer Sie entscheiden sich ausdrücklich für Modul 2.

Modul 1 setzt sich zusammen aus:

  • Einer jährlichen Reduzierung von 80,00 Euro (brutto)
  • sowie einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie. Diese berechnet sich als Produkt aus dem Arbeitspreis für die Entnahme ohne Leistungsmessung in der Niederspannung des Netzbetreibers (brutto in Cent/kWh), dem Jahresverbrauch einer durchschnittlichen steuerbaren Verbrauchseinrichtung von 3.750 kWh/a und einem Stabilitätsfaktor von 0,2.
  • Durch diese Reduzierung darf das zu zahlende Netzentgelt an einer Marktlokation 0,00 Euro nicht unterschreiten.

Modul 2: Prozentuale Arbeitspreisreduzierung

  • Für Modul 2 ist lt. Verordnung der BNetzA Voraussetzung, dass der Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen separat gemessen werden muss.
  • Die Auswahlmöglichkeit für Modul 2 besteht nur für Marktlokationen ohne registrierende Leistungsmessung
  • Der Arbeitspreis entspricht in diesem Fall 40 % des Arbeitspreises für die Entnahme ohne Leistungsmessung des Netzbetreibers in der Niederspannung
  • Für eine Marktlokation in Modul 2 wird kein Grundpreis erhoben.
  • Achtung: Es können Gebühren für einen weiteren Zähler anfallen.

Ab dem 1. April 2025 wird es ein weiteres Modul geben, welches in Kombination mit Modul 1 zusätzliche zeitvariable Netzentgelte anbietet. Dies ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht möglich. Sofern nichts anderes gewählt, gilt das Modul 1 als Standardmodul. Sie als Kunde können selbst entscheiden, welches Modul Sie auswählen.

Haushalte haben in aller Regel keinen direkten Vertrag mit dem Netzbetreiber, sondern nur mit Ihrem Lieferanten. Das wird auch so bleiben. Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Es wird einen transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung geben.

Für den Erhalt der Netzentgelte füllen Sie bitte den Antrag auf Gewährung der Netzentgeltreduzierung aus und lassen uns diesen nach der Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung zukommen.

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