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Informationen für Installateure

Regelungen zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG

Am 01.01.2024 traten die Regelungen der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung der Umsetzung von § 14a EnWG in Kraft. Daraus ergeben sich neue Vorgaben für Installateure, Netzkunden und Netzbetreiber.

Die neuen Regelungen der Bundesnetzagentur umfassen Vorgaben für die Steuerbarkeit steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und den Netzausbau, die einen zuverlässigen Netzbetrieb sicherstellen. Das Ziel ist die Gewährleistung eines verzugsfreien Netzanschlusses von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das Niederspannungsnetz.

1. Überblick über die Neuregelung zur Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG

Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen können gemäß der Regelungen nach § 14a EnWG gesteuert werden?

  • Wärmepumpen inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
  • private Ladepunkte
  • Batteriespeichersysteme (betroffen ist nur der Leistungsbezug)
  • Kälteerzeuger

Von der § 14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installierten Leistung von über 4,2 kW, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden.

Sollten hinter einem Netzanschluss mehrere Anlagen einer Verbrauchergruppe (bspw. mehrere Wärmepumpen) installiert sein, werden die Anschlussleistungen rechnerisch zusammengefasst. Maßgeblich ist folglich, ob die Summenleistung aller Anlagen einer Verbrauchergruppe größer ist als 4,2 kW.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit bestehender § 14a-Vereinbarung, die bereits vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, können auf Kundenwunsch in die neue Regelung wechseln, um so von den reduzierten Netzentgelten (Modul 1 und Modul 2) zu profitieren. Sollte dies nicht geschehen, müssen § 14a-Bestandsanlagen spätestens zum 01.01.2029 in die neue Regelung überführt sein. Voraussetzung ist, dass die Steuerbarkeit der Anlagen durch Installateure sichergestellt wurde.

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 ohne bestehende § 14a-Vereinbarung bleiben dauerhaft von den neuen Regelungen ausgenommen (hier gilt Bestandsschutz). Es besteht jedoch die Möglichkeit auf Kundenwunsch in die neue § 14a-Regelung zu wechseln.

Nachtspeicherheizungen sind nicht von der § 14a-Regelung betroffen und werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert (hier gilt Bestandsschutz). Dieser Bestandsschutz endet jedoch mit dem Austausch, Ersatz oder dem Umbau der Anlage.

Welche steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind von der Teilnahmepflicht / einer Steuerung gemäß § 14a EnWG ausgenommen?

Von der § 14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß § 35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärmepumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen eingesetzt werden.

Inwiefern sind Kunden von der neuen § 14a-Regelung betroffen?

Gemäß der neuen § 14a-Regelung darf eine Netzanschlussanfrage für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) nicht mehr mit der Begründung der Überschreitung von Netzkapazitäten abgelehnt oder der Netzanschluss verzögert werden.

Bei zunächst planerisch ermittelter Engpasssituation darf die Leistung steuerbarer Verbrauchseinrichtung bis auf minimal 4,2 kW gedimmt werden, sofern die Netzanschlussleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung unter 11 kW liegt. Sollte die Netzanschlussleistung 11 kW bzw. mehr betragen, kann eine Dimmung der Bezugsleistung bis auf minimal der Skalierung der Netzanschlussleistung an einem Skalierungsfaktor (der vorläufige Skalierungsfaktor beträgt 0,4 (Stand 21.02.2024)) erfolgen. Engpässe werden innerhalb unseres Netzgebiets zunächst jedoch nicht erwartet.

Der klassische Stromverbrauch (bspw. der Haushaltsverbrauch) wird durch die Steuerung nicht begrenzt. Die Steuerung kann über eine direkte Steuerung der SteuVE oder über die Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) erfolgen, diese Entscheidung muss durch den Kunden getroffen werden. Die Steuerung über ein EMS ermöglicht eine freie Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die hinter dem EMS angeschlossenen Verbraucher. Darüber hinaus wird bei der Berechnung der minimalen Bezugsleistung am Netzanschlusspunkt im Falle einer Steuerung durch den Netzbetreiber zusätzlich ein von der Anzahl steuerbarer Verbraucher abhängiger Gleichzeitigkeitsfaktor berücksichtigt. In beiden Fällen sind Kunden für die Herstellung der Steuerbarkeit verantwortlich und tragen die entsprechenden Kosten. Sollten durch den Messstellenbetreiber Vorgaben zu den Standards der Steuerungstechnik gegeben sein, sind diese einzuhalten. Sie als Installateur:in können den Verteilnetzbetreiber oder Messstellenbetreiber mit dem Einbau von Mess- und Steuerungstechnik bis zur Zählerverteilung (Smart Meter Gateway, ggf. Steuerbox) beauftragen.

Welchen Ausgleich erhalten Kunden für die Steuerbarkeit ihrer Verbrauchseinrichtung(en)?

Als Ausgleich für die Steuerbarkeit ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten Kunden reduzierte Netzentgelte. Es gibt zwei Auswahlmöglichkeiten:

  • Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgelts um 80 Euro (brutto) zuzüglich einer individuell durch den Netzbetreiber ermittelten Stabilitätsprämie.
  • Modul 2: Reduktion des Arbeitspreises um 60 %. Modul 2 erfordert die Installation eines separaten Zählers an den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.

Zur Abrechnung von Modul 2 muss für die steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) ein separater Zählpunkt eingerichtet werden. Gemäß der Bundesnetzagentur empfiehlt sich für Ladepunkte die Wahl von Modul 1 und für Wärmepumpen die Wahl von Modul 2.

Ein Wechsel zwischen den Modulen ist möglich.

Weitere Informationen zu den Netzentgeltmodulen können Sie unserem Preisblatt entnehmen.

2. Technische Anforderungen

In Abbildung 1 sind die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der technischen Anbindung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen dargestellt. Die Grenze zum Eigentum des Netzbetreibers bleibt unverändert am Hausanschlusskasten. Der Messstellenbetreiber stellt ein intelligentes Messsystem (Zähler nebst Smart Meter Gateway) sowie ggf. eine zugehörige Steuerbox bereit. Diese Dienstleistung kann entweder direkt durch den Kunden (Anschlussnehmer) oder mit einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Netzbetreiber im Namen und zu Lasten des Kunden beim Messstellenbetreiber beantragt werden. Die Steuerbox ist über eine Schnittstelle mit dem Smart Meter Gateway verbunden und empfängt die Steuersignale des Netzbetreibers. Durch die Steuerbox erfolgt die Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die entsprechende Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Steuerbarkeit ist durch den Kunden bzw. durch den beauftragten Elektrofachbetrieb zu Lasten des Kunden herzustellen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob eine direkte Steuerung der Verbrauchseinrichtung oder eine Sollwertvorgabe an ein kundenseitiges Energiemanagementsystem erfolgen soll. Die Anbindung zwischen Smart Meter Gateway bzw. Steuerbox und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem soll vorzugsweise über eine digitale Schnittstelle wie z.B. EEBUS erfolgen, die sich jedoch noch in Abstimmung befindet. Übergangsweise ist ggf. auch eine Ansteuerung über potentialfreie Relaiskontakte möglich.

Sollte es für die steuerbare Verbrauchseinrichtung des Kunden aus technischen Gründen nicht möglich sein, die Leistung auf den vom Netzbetreiber vorgegebenen Wert zu reduzieren, ist eine Reduktion auf den nächstgeringeren Wert zu erfolgen. Im Fall einer nur grob steuerbaren Anlage könnte dies z.B. bei einer Schaltung über ein Schütz ein vollständiges Abschalten der Verbrauchseinrichtung bedeuten. Auch hierfür liegt die Verantwortung der Umsetzung auf Seiten des Kunden.

Sollte Modul 2 zur Ermittlung der Netzentgeltreduktion gewählt werden (s.o.), so ist eine separate messtechnische Erfassung des Verbrauchs der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erforderlich und ein entsprechendes Messkonzept (vgl. MK Z3) vorzusehen.

3. Anmeldung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen beim Netzbetreiber: Was ändert sich?

Welche zusätzlichen Angaben zu den bisher bestehenden benötigt der Netzbetreiber?

  • Auswahl des Netznutzungsentgeltmoduls (ohne Auswahl gilt Modul 1 als Standardmodul)
  • Beantragung Messstelle / Steuerbarkeit über MSB oder Netzbetreiber (Standardauswahl)
  • Angabe zur Ausnahme von der Teilnahmeverpflichtung

FAQs für Installateure

Durch die neue § 14a-Regelung darf eine Netzanschlussanfrage für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nicht mehr mit der Begründung der Überschreitung von Netzkapazitäten abgelehnt oder der Netzanschluss verzögert werden.
Die neuen Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2024.
Von der § 14a-Regelung betroffen sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer installier-ten Leistung von mindestens 4,2 kW in der Niederspannung, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sind. Darunter fallen Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizvorrich-tung (wie z.B. Heizstab), private Ladepunkte, Batteriespeichersysteme (hier nur der Leistungs-bezug) und Kälteerzeuger.
Bei mehreren Anlagen einer Verbrauchergruppe (z.B. mehrere Wärmepumpen) werden die Leis-tungen aller Anlagen summiert. Sollte die Summenleistung über 4,2 kW betragen, gelten die Anlagen als steuerbare Verbrauchseinrichtung und fallen somit unter die neue § 14a-Regelung.
Nein. Wenn die steuerbare Verbrauchseinrichtung mit einer Netzanschlussleistung von über 4,2 kW ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wird, fällt diese unter die neue Regelung nach § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Von der § 14a-Regelung ausgenommen sind private Ladepunkte für Elektrofahrzeuge von Institutionen mit Sonderrechten gemäß § 35 Abs. 1 und 5a Straßenverkehrsordnung sowie Wärme-pumpen und Klimageräte, die für gewerbliche Zwecke oder in kritischen Infrastrukturen einge-setzt werden. Sollte es sich bei der anzumeldenden Verbrauchseinrichtung um eine von der § 14a-Regelung ausgenommene SteuVE handeln, muss dies dem Netzbetreiber bei der Anmel-dung der Anlage durch Installateure mitgeteilt werden.
Nein, die Regelungen gelten lediglich für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. In den klassischen Stromverbrauch darf nicht eingegriffen werden.
Nein, Nachtspeicherheizungen sind nicht von der § 14a-Regelung betroffen. Nachtspeicherhei-zungen werden dauerhaft gemäß der bestehenden Vereinbarung gesteuert.
Netzkunden mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erhalten ein reduziertes Netzentgelt. Es gibt zwei Wahlmöglichkeiten: Modul 1 bietet eine pauschale Netzentgeltreduzierung um 80 Euro (brutto) zzgl. einer netzbetreiber-individuellen Stabilitätsprämie, während Modul 2 eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 % umfasst. Die Auswahl des Moduls erfolgt durch den Kunden. Wird keine Entscheidung über die Wahl eines Netzentgeltmoduls getroffen, gilt automatisch Modul 1 als Standardmodul.
Es wird kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen. Die Netzentgeltreduzierung wird auf der Rechnung durch den Lieferanten ausgewiesen.
Die Steuerung erfolgt langfristig über das Smart Meter Gateway in Verbindung mit einer Steuerbox, basierend auf vordefinierten Leistungswerten am Netzanschlusspunkt (netzwirksamer Leistungsbezug). Die Mindestbezugsleistung der SteuVE beträgt netzseitig 4,2 kW, sofern dies anlagenseitig umsetzbar ist; andernfalls wird der anlagentechnisch nächstniedrigere Leistungswert, z.B. 0 kW, berücksichtigt. Bei mehreren SteuVE erfolgt eine Saldoabrechnung unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors. Eine Verrechnung mit einer vorhandenen Erzeugungsanlage ist ebenfalls möglich.
Die Steuerung erfolgt nur bei absehbarer zu hoher Netzbelastung. Dabei darf die maximale Bezugsleistung für maximal 2 Stunden am Tag durch den Netzbetreiber begrenzt werden. Elektroautos laden innerhalb dieser Zeiten unter Umständen langsamer. Diese Schaltzeiten werden den Betreiber:innen frühzeitig mitgeteilt.
Um einen höheren Freiheitsgrad für Verbraucher zu schaffen, kann die Leistung mehrerer Verbraucher und Erzeuger in einem Haushalt mit Hilfe eines Energiemanagementsystems verrechnet werden. Demnach darf eine Wallbox z.B. mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen PV-Anlage stammt. Es wird lediglich der netzwirksame Leistungsbezug beschränkt, d.h. die Leistung, die aus dem Netz bezogen wird.
Die präventive Steuerung darf nur im Engpassfall für max. 2 Stunden täglich erfolgen und ab der ersten Steuerung nur für den Zeitraum von maximal 2 Jahren angewendet werden. Danach darf nur noch netzorientiert anhand echter Messwerte gesteuert werden.
Sie als Installateur können die von dem Kunden gewünschte Steuerungstechnik installieren oder auf Kundenwunsch bei der Anmeldung der Anlage den Netzbetreiber oder Messstellenbetreiber mit dem Einbau von Steuerungs- und Messtechnik bis zur Zählerverteilung beauftragen. Die Herstellung der Steuerbarkeit durch Installateure ist die Voraussetzung für den Erhalt reduzierter Netzentgelte. Sollten gewisse Standards bezüglich der Steuerungstechnik durch den Netzbetreiber / Messstellenbetreiber vorgegeben sein, sind diese einzuhalten.
Zukünftig wird ein Smart Meter Gateway in Verbindung mit einer Steuerbox im Zählerschrank verbaut, das mit den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bzw. einem Energiemanagementsystem kommuniziert. Bisher werden steuerbare Verbraucher über Rundsteuerempfänger gesteuert. Im Fall einer drohenden Netzüberlastung wird die Leistung auf einen bestimmten Leistungswert (> 4,2 kW) gedimmt. Das Steuergerät erhält die Signale über ein Smart Meter Gateway vom Netzbetreiber.
Kunden können zwischen einer direkten Steuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung(en) und einer Steuerung über ein Energiemanagementsystem (EMS) wählen. Bei der Steuerung über ein EMS sendet der Netzbetreiber ein Steuersignal an das EMS. Die Zuteilung der verfügbaren Leistung auf die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen erfolgt durch das EMS selbst und kann daher vom Kunden festgelegt werden. Die Kosten für die Herstellung der Steuerbarkeit trägt der Kunde.
Die Verbrauchseinrichtung sollte stufenweise steuerbar sein. Kann ein Steuerbefehl durch die Verbrauchseinrichtung technisch nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Steuerung auf den nächstgeringeren möglichen Leistungswert.
Der Messstellenbetreiber stellt ein intelligentes Messsysteme (Zähler nebst Smart Meter Gateway) sowie eine zugehörige Steuerbox. Diese Dienstleistung kann entweder direkt durch den Kunden (Anschlussnehmer) oder bei einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Netzbetreiber im Namen und zu Lasten des Kunden beim Messstellenbetreiber beantragt werden. Die Steuerbox ist über eine Schnittstelle mit dem Smart Meter Gateway verbunden und empfängt die Steuersignale des Netzbetreibers. Durch die Steuerbox erfolgt die Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Die entsprechende Anbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung und deren Steuerbarkeit ist durch den Kunden bzw. durch den beauftragen Elektrofachbetrieb zu Lasten des Kunden herzustellen. Der Kunde kann dabei entscheiden, ob eine direkte Steuerung der Verbrauchseinrichtung oder eine Sollwertvorgabe an ein kundenseitiges Energiemanagementsystem erfolgen soll. Die Anbindung zwischen Steuerbox und steuerbarer Verbrauchseinrichtung bzw. Energiemanagementsystem soll vorzugsweise über eine digitale Schnittstelle wie z.B. EEBUS erfolgen, die sich jedoch noch in Abstimmung befindet. Übergangsweise ist ggf. auch eine Ansteuerung über potentialfreie Relaiskontakte möglich.
Die Notwendigkeit eines separaten Zählpunkts entfällt. Sowohl eine gemeinsame Messung (SteuVE + Haushalt) als auch eine separate Messung sind möglich, abhängig von der Auswahl des Netzentgelt-Moduls. Dabei kann entweder eine Direktsteuerung aller SteuVE oder eine Steuerung durch ein Energiemanagementsystem erfolgen.
Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, in die neue § 14a-Regelung zu wechseln. Ob eine Anlage einen bestehenden § 14a-Vertrag hat, kann dem Stromliefervertrag entnommen werden.
Bestandsanlagen aus der alten § 14a-Regelung müssen spätestens zum 01.01.2029 in das neue Gesetz überführt sein. Ob eine Anlage einen bestehenden § 14a-Vertrag hat, kann dem Stromliefervertrag entnommen werden. Eine Ausnahme bilden Nachtspeicherheizungen. § 14a-Bestandsanlagen können auf Wunsch des Kunden die neue § 14a-Regelung wechseln und reduzierte Netzentgelte gemäß Modul 1 oder Modul 2 beziehen. Der Netzbetreiber entscheiden zunächst, inwiefern eine Steuerung gemäß der neuen § 14a-Regelung umgesetzt wird oder ob eine Steuerung nach alter Vereinbarung bis längstens zum 31.12.2025 fortgesetzt wird. Zum Wechsel in die neue Regelung ist eine Anfrage per E-Mail oder Kontaktformular an uns zu stellen.
Zusätzlich benötigte Informationen sind das gewählte Netzentgeltmodul (ohne Auswahl gilt Modul 1 als Standardmodul), die Beantragung der Messstelle / Steuerbarkeit über den Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber und die Angabe, ob es sich um eine SteuVE mit Ausnahme von der Teilnahmeverpflichtung handelt.


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Thomas Heinzel
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