drucken

Post-EEG-Anlagen

Wenn die EEG-Förderung Ihrer Anlage ausläuft

Im Jahr 2000 wurde mit der Einführung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) eine wesentliche Weichenstellung vorgenommen, die Förderung erneuerbarer Energien sowie die aktive Erfüllung gesetzter Klimaziele zu erreichen.

„Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.“ (EEG 2017 § 1)

Im Jahr 2020 wird das EEG 20 Jahre alt. Zum 01.01.2021 laufen die ersten Anlagen aus der im EEG garantierten zwanzigjährigen Einspeisevergütung. Zunächst sind diejenigen Anlagen betroffen, die vor dem 31.12.2000 in Betrieb genommen wurden.

Sie sind Pionier der ersten Stunde? Ihre Erneuerbare-Energien-Anlage fällt unter die oben genannten Kriterien?

Mit Ihrer Entscheidung, erneuerbare Energie selbst zu produzieren und ins Stromnetz einzuspeisen, haben Sie frühzeitig ein Zeichen für Ökologie und Nachhaltigkeit gesetzt. Für die Zeit nach dem Ende der staatlichen Einspeiseförderung (sog. Post-EEG-Phase) gibt es attraktive Möglichkeiten für die weitere Nutzung Ihrer Anlage:

  1. Energie verkaufen: Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie bei der Direktvermarktung Ihrer Energie! Auch eine Weiterführung der aktuellen Einspeisung ist möglich.
  2. Energie selbst verbrauchen: Rüsten Sie gemeinsam mit uns Ihre Anlage auf Eigenverbrauch um.
  3. Energie selbst verbrauchen und speichern: Durch Hinzunahme eines Speichers steigt Ihr Autarkiegrad. Wir empfehlen Ihnen die passenden Produkte und unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Überschussmengen können auch bei der Umstellung auf Eigenverbrauch durch Sie veräußert werden.

Ihre Erneuerbare-Energien-Anlage fällt aus der Einspeisevergütung? Kontaktieren Sie uns, gemeinsam finden wir für Sie eine passende Lösung! Unter der Rufnummer 02306 / 707-3010 gelangen Sie direkt zu den Ansprechpartnern der SWL-Energieberatung.

FAQ – Das Wichtigste im Überblick

Das Ende der festgeschriebenen Förderung ist von dem Jahr der Inbetriebnahme abhängig. Die Dauer der Förderung ist auf 20 Jahre zuzüglich dem Jahr der Inbetriebnahme begrenzt. Wurde Ihre Anlage also beispielsweise im Jahr 2000 errichtet und in Betrieb genommen, endet Ihr gesetzlich definierter Förderanspruch (Einspeisevergütung) in der Regel am 31.12.2021. Eine Besonderheit besteht bei EEG Anlagen, welche vor dem Jahr 2000 in Betrieb genommen wurden. Diese erhalten die Förderung analog jenen aus dem Jahr 2000 bis zum 31.12.2021.
Grundsätzlich sind alle Technologien betroffen. Die Förderdauer innerhalb der erneuerbaren Energien hängt nicht davon ab, ob Sie bspw. eine Solaranlage, eine Windanlage oder Ähnliches betreiben.
Überwiegend sind die Anlagen auch nach 20 Jahren technisch in der Lage, Energie bereitzustellen. Ob Sie die Energie selbst nutzen oder veräußern, hängt unter anderem von der Anlagengröße und Kriterien wie der Direktvermarktung ab. Sprechen Sie uns an, wir finden gemeinsam die für Sie beste Lösung.
Zum einen besteht die Möglichkeit die Energie einzuspeisen. Der aktuelle Referentenentwurf zum EEG 2022 sieht vor, dass Sie nach wie vor in das bei Ihnen anliegende Netz einspeisen können. Die Energie wird Ihnen nach dem aktuellen Marktwert vergütet. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit die Energie über einen Direktvermarkter vermarkten zu lassen. Im Rahmen dieser sonstigen Direktvermarktung gilt es hier die Rahmenbedingungen zum eingespeisten Strom einzuhalten. Außerdem besteht die Möglichkeit die Energie selbst zu verbrauchen und nur Überschussmengen einzuspeisen. Auch hierzu gelten die Regelungen der sonstigen Direktvermarktung. Der Eigenverbrauch kann durch die Installation von Speichern noch erhöht werden. Bitte beachten Sie, dass Ihre Hausinstallation im Rahmen des Eigenverbrauchs über ein intelligentes Messsystem verfügen muss.
Nach dem Ende der zwanzigjährigen Einspeisevergütung können Sie die Energie weiterhin in das örtliche Netz einspeisen und eine Einspeisevergütung in Höhe des Marktwertes beziehen. Alternativ müssen Sie sich als Anlagenbetreiber im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung selbst um die überschüssige Energie kümmern. Hierzu gibt es unterschiedliche Lösungen. Gerne analysieren wir mit Ihnen den Status quo zu Ihrer Anlage und unterbreiten Ihnen einen Lösungsvorschlag zur Umsetzung.
In Abhängigkeit davon, ob Sie die produzierte Energie künftig selbst nutzen wollen (mit oder ohne Speicher) oder komplett einspeisen ist eine Anpassung Ihrer Messtechnik möglich bzw. vorgeschrieben
Aus der rechtlichen Perspektive ist zu beachten, dass „aus dem EEG fallen“ nicht bedeutet, dass das gesamte EEG seine Bedeutung verliert. Denn das EEG enthält eine Reihe an Regelungen, die nichts mit der finanziellen Förderung zu tun haben. Diese Regelungen inklusive der Rechte und Pflichten gelten auch noch, wenn die EEG-Förderung nicht mehr greift. So hat der Betreiber der Anlage weiterhin den Anspruch auf Netzanschluss/-anbindung und vorrangige Abnahme, Übertragung und Verteilung des von ihm erzeugten Stroms gegenüber dem Netzbetreiber. Wesentlich ist eine Prüfung der aktuellen örtlichen Gegebenheiten und ggf. Anpassung der Messtechnik, um die vorgesehenen Pflichten erfüllen zu können.
Wer eine neue Anlage installiert, kann erneut die EEG-Einspeisevergütung beziehen. Die heutigen Vergütungssätze sind allerdings viel niedriger als noch zu Beginn. Sofern Ihre alte Anlage technisch noch funktionsfähig ist, macht ein Tausch gegen eine neue Anlage nicht in vielen Fällen Sinn. Detaillierte Betrachtungen zum Für und Wider stellen wir gerne gemeinsam mit Ihnen an.


Ihr Ansprechpartner

SWL-Energieberatung
02306 / 707-3010
Kontakt
Rückruf

Sie wünschen einen Rückruf oder haben Fragen?

Nutzen Sie unseren kostenfreien Service. Wir rufen Sie gern zurück.